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FG Münster Urteil vom 03.09.2010 - 15 K 3863/06 U (veröffentlicht am 01.10.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem Umsatzschlüssel

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ausgeschlossen, die Kosten für unterschiedliche Gegenstände bzw. sonstige Leistungen nach jeweils unterschiedlichen Methoden auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätze aufzuteilen. Die Schätzungsmethoden müssen für sich gesehen jeweils sachgerecht sein.

2. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4 S. 2; UStG § 15 Abs. 4 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen V R 36/10)

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 1996, ob der Beklagte die Vorsteuern aus den Raum- und Energiekosten zweier Spielhallen nach dem sog. Umsatzschlüssel aufteilen durfte.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr zwei Spielhallen, in denen insgesamt 10 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und 24 Unterhaltungsspielgeräte, darunter drei Dartscheiben und zwei Billardtische, aufgestellt waren. Die Geldspielgeräte hatten dabei einen Gesamtflächenbedarf von 1,8 Quadratmetern und die Unterhaltungsspielgeräte einen Gesamtflächenbedarf von 17,82 Quadratmetern.

In der am 28.04.1998 bei dem Beklagten eingereichten USt-Erklärung für das Streitjahr erfasste die Klägerin sowohl die Umsätze mit den Geldspielgeräten (DM 332.447,07) als auch die Umsätze mit den Unterhaltungsspielgeräten (DM 5.094,61) als steuerpfli...

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