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FG Münster Urteil vom 03.09.2010 - 15 K 3175/06 U (veröffentlicht am 01.10.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen.

2. Ein Hinweis auf die Richtlinien und den darin benannten Aufteilungsmaßstab kann hinfällig sein, wenn der erkennende Senat diese Aufteilung für nicht sachgerecht hält und insoweit an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht gebunden ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen V R 34/10)

BFH (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen V R 34/10)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 1996 und 1997, ob der Beklagte die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem sog. Umsatzschlüssel auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin aufteilen durfte.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens am 01.08.2006 verstorbenen Ehegatten IC. IC war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in den Streitjahren Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft, der als Organgesellschaften die Q GmbH, die N GmbH, die V GmbH und die T GmbH angehörten. Die Mitglieder dieses Organkreises betrieben in den Jahren 1996 und 1997 mehrere Spielhallen, in denen sowohl Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als auch Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren.

In s...

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