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FG Münster Urteil vom 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U (veröffentlicht am 01.06.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Stpfl. einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird.

2) Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 4, §§ 9, 12 Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2016; Aktenzeichen XI R 27/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an Wettbewerber erbracht hat, indem sie diese wegen nicht ordnungsgemäßer allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einen beauftragten Rechtsanwalt abmahnen ließ.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Hard- und Software, die Einrichtung und Wartung von Netzwerken sowie die Beratung, Schulung und Gutachtenerstellung in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung.

In den Streitjahren mahnte die Klägerin mehrfach Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Sie beauftragte hiermit Herrn Rechtsanwalt L F. Dieser forderte die Wettbewerber im Namen der Klägerin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten zu erstatten. Die gegenüber den abgemahnten Wettbewerbern geltend gemachten Aufwendungen wurden nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ermittelt; Umsatzsteuer war in den gelte...

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