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FG Münster Urteil vom 02.12.2008 - 9 K 2344/07 G (veröffentlicht am 15.02.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 8 Nr. 1 GewStG bei ABS-Gestaltungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei sog. "ABS (Asset-Back-Security)-Gestaltungen" setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass der Veräußerer keine - jedenfalls wesentlichen - Bonitätsrisiken mehr trägt. Ist dieses nicht der Fall, kommt einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG in Betracht.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2010; Aktenzeichen I R 17/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kaufpreisabschläge, die bei Forderungsverkäufen in einem Asset-Backed-Security-(ABS-)Modell angefallen sind, als Entgelte für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der bis 2007 geltenden Fassung – GewStG a.F. –) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine AG, auf die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 2004 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 die X. eG (G) verschmolzen worden ist.

Die G betätigte sich als genossenschaftliche Warenzentrale mit Produkten für Landwirtschaft, Haus und Garten. Am 18. Dezember 2001 (mit Änderungen vom 17. Januar 2002) schloss sie mit der Y. Finance Inc. – einem „Special Purpose Vehicle” (Zweckgesellschaft, im Folgenden: Z) mit Sitz auf den Cayman Islands (British West Indies) – ein „Master agreement for the purchase of receivables” (Rahmenvertrag über den Ankauf von Forderungen; im Folgenden kurz als „RV” bezeichnet). Einziger Geschäftszweck der Z ist der Ankauf der Forderungen der G. Sie refinanziert sich durch Ausgabe von Wertpapieren mit einer Laufzeit zwischen einem Tag und drei Monaten (Commercial Papers), als deren Sicherheit die abgetretenen Forderungen dienen („Verbriefung”). Alleingesellschafterin der Z ist die Q… Ltd. mit Sitz auf Guernsey (British Channel Islands), Alleingesellschafterin dieser Ltd. ist der...

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