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FG Münster Urteil vom 02.11.2021 - 15 K 2736/18 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft; Steuerschuldnerschaft; Bereitstellung von Flüssigfuttermittel als einheitliche Lieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Neben der organisatorischen und finanziellen Eingliederung besteht im Streitfall zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Stpfl. und des U T auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung. U T verpachtet der Stpfl. gegen Entgelt einen Anmischbehälter und eine computerbasierte Fütterungsanlage. Diese bilden die Grundlage der wirtschaftlichen Betätigung der Stpfl.

2. In unionsrechtskonformer Auslegung umfasst der Begriff der juristischen Person jedenfalls kapitalistisch geprägte Personengesellschaften, wozu – wie im Streitfall die Stpfl. – GmbH & Co KGs gehören.

3. Eine Anfechtungsberechtigung der Stpfl. im Verhältnis zur Steuerfestsetzung des Organträgers scheidet aus. Die Stpfl. ist als im Streitfall vom Organträger (U T) beherrschte Organgesellschaft weder Vertreterin oder Bevollmächtigte des Organträgers noch kraft sonstigen eigenen Rechts gegenüber dem Organträger anfechtungsbefugt.

4. Der erkennende Senat kann keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darin erkennen, dass die Stpfl. sich auf ihre materiell-rechtliche Qualifikation als Organgesellschaft beruft. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Stpfl. in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt, wenn sie nunmehr darauf verweist, dass sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG als Organgesellschaft nicht selbständig gewerblich oder beruflich tätig ist.

 

Normenkette

AO § 166; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2023; Aktenzeichen XI R 34/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten anlässlich einer Meinungsverschiedenheit über die Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über das Vorliegen ei...

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