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FG Münster Urteil vom 01.12.1997 - 9 K 1497/94 K (veröffentlicht am 15.01.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989, 1990, 1991 und 1992, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen I R 10/98)

 

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 30.12.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.1994 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist,

1)

ob zu Recht eine Rückstellung für Aussetzungszinsen gebildet wurde,

2)

ob die Beihilfeansprüche für die Verarbeitung von Magermilch und Magermilchpulver zu Mischtierfutter für den Dezember des Jahres jeweils bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind,

3)

ob die rückwirkende Beschränkung der Anwendbarkeit des § 74 EStDV verfassungswidrig ist und

4)

ob die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz auf die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Mischfuttermitteln, insbesondere Milchaustauschfuttermitteln für Kälber. Daneben betreibt sie auch selbst mittels Lohnmastverträgen, die sie mit einer Vielzahl von Landwirten abschließt, die Kälbermast.

Den einzelnen Streitpunkten des Klageverfahrens liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1) Rückstellungen für Aussetzungszinsen

Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 erkannte der Beklagte verschiedene Passivposten in den Jahresabschlüssen der Antragstellerin nicht an und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Auf Antrag der Klägerin setzten der Beklagte bzw. die Gemeinde die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheid...

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