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FG Münster Urteil vom 01.07.2010 - 3 K 722/08 S (veröffentlicht am 15.09.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Leitsatz (redaktionell)

Die Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette

AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen I R 61/10)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung (AO) verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin betreibt ein IT-Unternehmen und bietet Hard- und Software-Lösungen im Aufgabenfeld Mechatronik an.

Im Rahmen einer Unternehmensneustrukturierung stellte die Klägerin am 02.07.2007 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu der Frage, ob eine nicht verhältniswahrende Abspaltung die Anwendbarkeit der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) beeinträchtige und ob es sich bei den im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen 100 %igen Beteiligungen an ausländischen Vertriebsgesellschaften um wesentliche Betriebsgrundlagen der Klägerin handele oder nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2007 erläuterte die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der Gegenstandwert für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit 1.274.581,15 Euro berechnet werde.

Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 07.08.2007 einen Gebührenbescheid gemäß § 89 Abs. 3 AO über 5.356,00 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 102/103 der Steuerakte) Bezug genommen. Am 22.08.2007 erteilte der Beklagte dann die begehrte verbindliche Auskunft im Sinne der Klägerin. Zu den Einzelheiten wird auf die verbindliche Auskunft (Bl. 117/118 der Steuerakte) hingewiesen.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 1...

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