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FG Münster Urteil vom 01.02.2013 - 4 K 997/12 Kg (veröffentlicht am 01.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienbetrachtung i.S. des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG nicht zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Maßgeblich für die Frage, wodurch Ansprüche i.S. des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst werden, ist nicht, was die nationalen Rechtsvorschriften (§§ 62 ff. EStG) als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen.

2) Vielmehr kommt es darauf an, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist.

3) Anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen.

4) Die Fiktion eines inländischen Kindergeldanspruchs des im EU-Ausland wohnhaften Berechtigten über die Verfahrensvorschrift des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009, wonach im Rahmen einer sog. Familienbetrachtung unterstellt werden könne, dass alle Personen einer Familie unter die Rechtsvorschriften des anspruchsgewährenden Mitgliedsstaats fallen und dort wohnen, ist nicht zulässig.

 

Normenkette

EStG §§ 63-64; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67-68; EStG § 62

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2016; Aktenzeichen III R 11/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein in Belgien lebendes Kind Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist ruandischer Staatsbürger und lebt in T-Stadt/Inland. Er ist in Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und eines Reiseausweises nach dem Abkommen vom 28.7.1951. Seit Mai 2011 ist er bei der Firma J. in T-Stadt/Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, seit November 2011 unbefristet.

Mit notarieller Urkunde vom 17.10.2011 erkannte der Kläger die Vaterschaft der am xx.10.2011 in ...

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