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FG Münster Gerichtsbescheid vom 30.10.1997 - 7 K 902/96 StB (veröffentlicht am 01.12.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung 1995

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 40/00)

BFH (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen VII R 152/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert beträgt 10.000,00 DM.

 

Gründe

Der Kläger (Kl.) hat nach zwei vergeblichen Prüfungsversuchen in Vorjahren auch die Steuerberater-Prüfung 1995 nicht bestanden. Bei einer Gesamtnote für die schriftliche Prüfung von 4,66 wurde er gem. § 25 Abs. 2 DVStB nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Gesamtnote ergab sich aus folgenden Noten des Prüfungsausschusses für die Aufsichtsarbeiten: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 5,5; Ertragsteuerrecht 5; Buchführung und Bilanzwesen 3,5.

Mit seiner Klage erstrebt der Kl. seine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Er rügt

a) die Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze einschließlich fehlerhaften Ermessensgebrauches seitens der Prüfer. Die ihm für seine Klausurlösung „Verfahrensrecht” gegebenen Gutpunkte seien auf mindestens 30 Punkte (= Note 5) zu erhöhen. Dies führe zu einem Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung von 4,5 mit der Folge, daß er zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei. In seinen Schriftsätzen vom 08.10.1996 und 15.05.1997 (Blatt 46–52, 73–87 der FG-Akten) hat der Kl. ins einzelne gehende Einwendungen gegen die Klausurenkorrektur erhoben; darauf wird verwiesen. Der Beklagte hat auf das für den Kl. negativ ausgegangene verwaltungsinterne Kontrollverfahren des „Überdenkens” der Prüfungsentscheidung verwiesen und steht auf dem Standpunkt, den Einwendungen des Kl., die sich weiterhin gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer richteten, könne seitens des Gerichts damit nicht mehr nachgegangen werden.

b) Im Rahmen der Ve...

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