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FG Münster Gerichtsbescheid vom 27.10.2025 - 2 K 1915/25 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des für das Jahr 2023 geltenden Grundfreibetrags

Leitsatz (redaktionell)

Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung nicht überzeugt.

Normenkette

FGO § 74; GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 32a

Tatbestand

Zu entscheiden ist über eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 (Streitjahr); in der Sache wendet sich der Kläger gegen die Höhe des berücksichtigten Grundfreibetrages und hält die aktuelle gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.02.2025 setzte der Beklagte die Einkommensteuer i.H.v. 6.442EUR fest. Aus der Berechnung der Einkommensteuerfestsetzung ergibt sich, dass der Beklagte für die Vorauszahlungen den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG, BGBl. I 2022, 2230 ff.) vom 08.12.2022 zugrunde gelegt hat. Nach der Anrechnungsverfügung hinsichtlich Einkommensteuer wurde dem Kläger bereits aufgrund des Abzuges vom Lohn Einkommensteuer i.H.v. insgesamt 6.645EUR angerechnet, so dass 203EUR zu viel gezahlt wurden; die Steuerfestsetzung war gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen war hierzu ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig sei u.a. hinsichtlich...

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