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FG Münster Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 - 3 K 3246/12 Erb (veröffentlicht am 01.03.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Billigkeitserlass der gemäß § 23 ErbStG anfallenden Erbschaftsteuer, die auf eine durch Vermächtnis zugewendete Leibrente entfällt, kommt nicht deswegen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, weil der verpflichtete Erbe die Rente wegen Insolvenz nicht mehr zahlt.

 

Normenkette

AO § 163; ErbStG § 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen II R 4/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass der der Klägerin gegenüber festgesetzten Erbschaftsteuer.

Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin nach ihrem am 00.00.0000 verstorbenen Lebensgefährten. Erben und Vermächtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Vermächtnis bestand aus einer Einmalzahlung in Höhe von X DM, zahlbar in fünf gleichen Jahresraten, und aus einer wertgesicherten Leibrente in Höhe von monatlich anfangs X DM.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.09.1982 Erbschaftsteuer fest für Sachwerte (Einmalzahlung X DM) in Höhe von X DM und für die Rente (monatlich X DM) in Form der beantragten Jahresversteuerung (§ 23 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) in Höhe von X DM jährlich.

Ein Rechtsstreit der Klägerin mit den Erben über das Vermächtnis endete am 00.00.0000 mit einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht. Die Erbschaftsteuer auf Sachwerte wurde daraufhin mit Bescheid vom 12.10.1984 auf X DM herabgesetzt; die Versteuerung der Rente änderte sich nicht. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folge wurde die Erbin zu Lasten ihres miterbenden Bruders aus der Vermächtnisverpflichtung entlassen. Zum Ausgleich dafür übernahm dieser eine Bankbürgschaft in Höhe von X DM. Die Rente betrug zu diesem Zeitpunkt monatlich X DM. Die festgesetzte Erbschaftsteuer auf die Einmalzahlung und die jährlich zum ...

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