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FG Münster Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 - 5 K 2396/13 G,F (veröffentlicht am 01.05.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter nach Formwechsel einer KapG in eine PersG

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert und Auftragsbestand) dürfen nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Personengesellschaft aktiviert werden.

 

Normenkette

UmwStG 1995 §§ 4, 14; EStG § 5 Abs. 2; UmwG § 190 ff.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2015; Aktenzeichen IV R 49/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Personengesellschaft selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden dürfen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Wege einer formwechselnden Umwandlung der Z. – X. GmbH (nachfolgend: Z. GmbH) nach den Vorschriften der §§ 190ff. UmwG zum 01.07.2004 entstanden ist.

Die Z. GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz auf den 30.06.2004 erstmals einen selbstgeschaffenen Firmenwert in Höhe von 600.000,00 EUR sowie einen Auftragsbestand in Höhe von 100.000,00 EUR. Trotz der gewinnerhöhenden Zuschreibungen auf Firmenwert und Auftragsbestand ergab sich für die Z. GmbH aufgrund des vorhandenen Verlustvortrags eine festzusetzende Körperschaftsteuer von 0 EUR. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung betrachtete der Prüfer diese Zuschreibungen als unzulässig. Er war der Auffassung, dass der selbstgeschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierungsfähig seien. Nachfolgend zur Betriebsprüfung wurde ein entsprechend geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2004 gegenüber der Z. GmbH erlassen, mit dem unverändert eine Körperschaftsteuer von 0 EUR fest...

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