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FG Münster Gerichtsbescheid vom 08.12.2022 - 5 K 1946/20 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Errichtung eines Gebäudekomplexes, Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Flächen- oder Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend, die bezogenen Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze zu verwenden, sofern sie tatsächlich erst in einem späteren Besteuerungszeitraum verwendet werden. Die Stpfl. hatte zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ursprünglich die Absicht, die Räumlichkeiten im 1. OG des Neubaus als Bürofläche steuerpflichtig zu vermieten, d.h. auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gem. § 9 UStG zu verzichten.

2. Die Ermittlung des abziehbaren Teils der in den Streitjahren angefallenen Vorsteuerbeträge hat nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 UStG und dabei jeweils anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels zu erfolgen. Das beklagte FA hat zu Unrecht den Flächenschlüssel angewandt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4, § 9; MwStSystRL Art. 168; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung und teilweise Sanierung eines einheitlichen Gebäudekomplexes nach dem sog. Flächen- oder Umsatzschlüssel zu erfolgen hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in N gelegenen Grundstückes A-Str. /B-Str., welches ursprünglich mit einem zweigeschossigen Gebäude nebst seitlichem Anbau und einem an der B-Str. gelegenen Gebäude bebaut war. Das an der B-Str. gelegene Gebäude stand und steht weiterhin unter Denkmalschutz. In 2006 begann die Klägerin mit einer umfassenden Neugestaltung des gesamten Grundstücks. Hierzu wurde das bisherige Gebäude nebst seitlichem Anbau, nicht jedoch das denkmalgeschützte Gebäu...

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