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FG Münster Gerichtsbescheid vom 07.04.2020 - 15 K 3019/17 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft, Voraussetzungen; Umsatzsteuerfestsetzung, Änderung, Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen der Organschaft.

2. Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen.

3. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert nicht die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Stpfl. Der Stpfl. verlangt aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen. Darin ist nichts Treuwidriges zu erkennen.

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art 9 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen des Klägers für 2008 und 2009 aufgrund umsatzsteuerlicher Organschaft mit mehreren Personengesellschaften, deren Umsatzsteuerfestsetzungen bereits materiell unanfechtbar sind, noch geändert werden können.

Der Kläger ist selbständiger Architekt und Vermieter verschiedener Immobilien. Er hielt im Streitzeitraum jeweils 100 % der Geschäftsanteile an der E Planungsgesellschaft mbH (Planungs-GmbH) und der E Projektentwicklung GmbH (Projekt-GmbH). Die Gesellschaften wurden durch den Kläger als Geschäftsführer vertreten. Während die Planungs-GmbH Architekten- und Ingenieurdienstleistungen für Bauvorhaben erbrachte, entwickelte die Projekt-GmbH vor allem Bauprojekte und Nutzungskonzepte für Immobilien. Letztere verwaltete auch Vermietungsobjekte. Der Kläger vermietete der Planungs-GmbH und der Projekt-GmbH die für ihren Betrieb notwendige Immobilie. Zwischen dem Kläger als Organträger und der Planun...

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