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FG Münster Beschluss vom 26.02.2009 - 13 V 215/09 E (veröffentlicht am 01.05.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der Ansparrücklage gemäß § 7g EStG n.F. (ab 2007) bei Einnahme-Überschussrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 23 EStG für die Anwendung von § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 gilt auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 23, § 4 Abs. 3, § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.10.2009; Aktenzeichen VIII B 62/09)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

Der Antragsteller ist als Tierarzt freiberuflich tätig. Seine Prozessbevollmächtigten reichten unter dem 15. Februar 2008 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei dem Antragsgegner ein. Der von ihnen selbst ermittelte Gewinn belief sich auf … EUR. Im Rahmen der gleichzeitig vorgelegten Anlage EÜR machten sie einen Investitionsabzugsbetrag von 36.000 EUR geltend. Aufgrund einer Nachfrage des Antragsgegners konkretisierten sie ihre Erklärung mit Schriftsatz vom 26. August 2008 dahingehend, dass mit dem Investitionsabzugsbetrag die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 36.000 EUR nach § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 18.12.2006, BGBl I, S. 2878-2912 (§ 7g EStG alte Fassung – a.F. –) gemeint sei. Gleichzeitig legten sie dar, dass die Ansparrücklage für die Anschaffung eines Firmenfahrzeuges, eines Notebooks und eines Sonographiegerätes gebildet werden solle. Unter dem 06. Oktober 2008 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007. Der Antragsgegner berücksichtigte dabei die geltend gemachte Ansparabschreibung nicht, da eine Rücklage nach § 7 EStG a.F. nur in den Fällen möglich sei, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17. August 2007 ende...

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