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FG Münster Beschluss vom 24.03.2011 - 8 K 2430/09 GrE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an das BVerfG: Grundstückserwerb durch den (eingetragenen) Lebenspartner i. S. des LPartG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum 8.12.2010 geltenden Fassung (Steueränderungsgesetz 2010) ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als die Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht wie Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten von der GrESt befreit sind.

 

Normenkette

GG Art. 100, 3 Abs. 1; BVerfGG § 80; GrEStG § 3 Nr. 4 a.F.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen 1 BvL 16/11)

 

Tatbestand

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob die aufgrund mit notarieller Urkunde vom 29.01.2009 vereinbarten Übertragungen von Miteigentumsanteilen an einer Eigentumswohnung sowie weitere Grundbesitzübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen.

Die Kläger (Kl.) haben am 03.08.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes D unter der Registernummer …/2002 eine Lebenspartnerschaft begründet und lebten bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 29.01.2009 (UR-Nr. …/2009 des Notars R in D) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem Notar in D war die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben; die Kl. lebten jedoch voneinander dauernd getrennt.

Die Kl. sind im Grundbuch von D Blatt … zu je ½ Anteil als Miteigentümer des 1/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung K, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, … zur Größe von 885 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus Nr. … (sämtliche Räume) des Aufteilungsplanes, verbunden mit Sondernutzungsrechten an Terrasse und Gartenfläche, jeweils Nr. … und zusätzlich laufende Nr. … zu …, 1/42 Anteil an dem Grundstück Gem...

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