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FG Münster Beschluss vom 13.07.2005 - 10 K 6837/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die VZ 1994 bis 1996 geltenden Fassung; Glattstellungsgeschäfte als Spekulationsgeschäfte (Vorlage an das BVerfG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 22 Nr. 3 S. 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des EStG vom 07.09.1990 mit Art. 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?

2) Der Differenzbetrag zwischen Eröffnungsgeschäft und Glattstellungsgeschäft ist als Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.04.2006; Aktenzeichen 2 BvL 12/05)

 

Tatbestand

Der Kläger tätigte in den Streitjahren 1994 bis 1996 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB, jetzt: EUREX). Aufgrund des Ergebnisses einer Steuerfahndungsprüfung rechnete der Beklagte dem Kläger Gewinne aus dem Handel mit Aktien und Optionsscheinen gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu. Für 1994 wurde die Höhe des Spekulationsgewinns anhand der vorgelegten Unterlagen festgestellt. Für die Streitjahre 1995 und 1996 hatten Unterlagen nur teilweise vorgelegen, so dass Spekulationsgewinne geschätzt wurden. Den gemäß

§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 1996 vom 12.12.2001 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der K...

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