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FG Münster Beschluss vom 06.11.2002 - 8 V 3326/02 E, Ki (veröffentlicht am 15.12.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerpflichtige die AdV während eines Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung begehrt, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden war.

2) Ergeht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschluß des zuständigen Amtsgerichts zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO, in dem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen untersagt wird, und erklärt das Finanzamt, dass ihm kein unbewegliches Vermögen des Steuerpflichtigen bekannt sei, welches zum Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gemacht werden könne, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3) Ein Rechtsschutzbedürfnis ist in diesem Fall auch nicht für den gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner haftenden - nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahren betroffenen - Ehegatten gegeben, wenn dieser ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen hat, da der Ehegatte in diesem Fall die Möglichkeit hat, die Aufteilung der Steuerschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO zu verlangen und davon auszugehen ist, dass die auf ihn entfallende Steuerschuld mit dem Lohnsteuerabzug erfüllt ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; AO 1977 §§ 44, 268 ff.; InsO §§ 21, 21 Abs. 2, 2 Nr. 3, § 88; FGO § 69

 

Gründe

Zu entscheiden ist über die Zulässigkeit von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ast. betreibt in N. ein Restaurant. Die Ehefrau ist in seinem Betrieb als Angestellte beschäftigt. Sie erzi...

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