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FG Münster Beschluss vom 06.07.2012 - 11 V 1706/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Einspruchseinlegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form (nur) den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz AO wiedergibt, ist auch dann nicht unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.

 

Normenkette

AO §§ 356-357, 87a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; AO § 355

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen I B 127/12)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen eine Anordnung des Steuerabzuges gem. § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingelegt hat und – bejahendenfalls – ob die Anordnung insbesondere mit Blick auf ein zwischenzeitlich über das Vermögen der Vergütungsberechtigten eröffnetes Insolvenzverfahren rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, der Umbau, die Verwaltung, Bewirtschaftung und spätere Veräußerung der Gewerbeimmobilie mit der postalischen Anschrift „M.-Straße 01” in E. ist.

Sie erwarb mit Vertrag vom 28. September 2011 (UR Nr. …./2011 des Notars M1., J.) von der XXXX B.V. mit Sitz in den Niederlanden das in E. belegene Objekt M.-Straße 01. Der Kaufpreis betrug 10.500.000 EUR. Eine „1. Rate” in Höhe von 525.000,00 EUR hatte die Antragstellerin bereits vor der Vertragsbeurkundung auflagenfrei auf ein Notaranderkonto eingezahlt (§ 2 – 2.1. des Vertrages). Der Restkaufpreis war innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Absenden der schriftlichen Bestätigung des Notars über den Eintritt weiterer Fälligkeitsvoraussetzu...

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