Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalbeteiligungen nach § 17 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Als "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen gilt auch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile.
2) Die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG hält sich im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung.
3) Der Senat hält es für nicht ernstlich zweifelhaft, den Gewinn aus der Einbringung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu ermitteln. Insoweit findet das Tauschgutachten des BFH keine Anwendung mehr.
4) Die Bewertung des Veräußerungspreises bemisst sich nicht nach dem Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern nach deren gemeinem Wert.
Normenkette
UmwStG a.F. § 13 Abs. 2; BewG § 9; FGO § 69; EStG § 17 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Einbringung eines Aktienpakts in eine Kapitalgesellschaft dem Grunde nach zu einer Besteuerung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung führt und – bejahendenfalls – wie sich die Einkünfte hieraus ermitteln.
Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute und werden für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Der Ast. erwarb im Jahr 1994 und in der Folgezeit sukzessiv Geschäftsanteile an der S GmbH (S GmbH) i.H.v. insgesamt 18,63 v.H. des Stammkapitals. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen.
Mit Vertrag vom 3.7.2001 wurde die S GmbH auf die Y AG (Y AG) zu Buchwerten verschmolzen. Der Ast. bezog XXX Aktien an der Y AG, die er ebenfalls im Privatvermögen hielt. Die Beteiligungsquote des Ast. am Nennkap...