Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Beschluss vom 05.11.2008 - 8 V 2419/08 E

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalbeteiligungen nach § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Als "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen gilt auch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile.

2) Die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG hält sich im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung.

3) Der Senat hält es für nicht ernstlich zweifelhaft, den Gewinn aus der Einbringung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu ermitteln. Insoweit findet das Tauschgutachten des BFH keine Anwendung mehr.

4) Die Bewertung des Veräußerungspreises bemisst sich nicht nach dem Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern nach deren gemeinem Wert.

 

Normenkette

UmwStG a.F. § 13 Abs. 2; BewG § 9; FGO § 69; EStG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.04.2009; Aktenzeichen IX B 204/08)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Einbringung eines Aktienpakts in eine Kapitalgesellschaft dem Grunde nach zu einer Besteuerung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung führt und – bejahendenfalls – wie sich die Einkünfte hieraus ermitteln.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute und werden für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Der Ast. erwarb im Jahr 1994 und in der Folgezeit sukzessiv Geschäftsanteile an der S GmbH (S GmbH) i.H.v. insgesamt 18,63 v.H. des Stammkapitals. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen.

Mit Vertrag vom 3.7.2001 wurde die S GmbH auf die Y AG (Y AG) zu Buchwerten verschmolzen. Der Ast. bezog XXX Aktien an der Y AG, die er ebenfalls im Privatvermögen hielt. Die Beteiligungsquote des Ast. am Nennkap...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Umwandlungssteuergesetz / § 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
    Umwandlungssteuergesetz / § 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

      (1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.  (2) 1Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren