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FG München Urteil vom 30.11.2010 - 13 K 1150/07 (veröffentlicht am 10.12.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen (vorläufige Bescheinigungen über den Aktienbesitz)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwischenscheine sind geborene Orderpapiere, die wie Namensaktien zu behandeln sind. Die durch sie verbriefte Mitgliedschaft kann sowohl durch Indossament als auch durch Abtretungsvertrag übertragen werden.

2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts.

3. Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 159; BGB § 929

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 35/15)

BFH (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen IX R 33/11)

BFH (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen IX R 33/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der J. Holding AG (J.).

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zunächst entsprechend den Angaben in ihrer 1998 für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung wurden im Anhang zur Anlage KSO die zu versteuernden Einnahmen aus Aktien der J. mit 0 DM angegeben. Die Einkommensteuer 1996 wurde auf 15.286 DM festgesetzt. Die Festsetzung (Bescheid vom 4. August 1998) wurde bestandskräftig.

In der ersten Hälfte des Jahres 2001 ermittelte die Steuerfahndung gegen andere...

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