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FG München Urteil vom 30.11.2004 - 2 K 1749/01 (veröffentlicht am 10.02.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Einspruch gegen Prüfungsanordnung bei Übertragung der Prüfung auf anderes Finanzamt. Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einer örtlich nicht zuständigen Behörde der Erlass der Prüfungsanordnung und die Betriebsprüfung übertragen (§ 195 S. 2 AO), so hat die örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung zu entscheiden.

 

Normenkette

AO § 26 S. 2, § 195 Sätze 2, 1, § 367 Abs. 3 S. 1; BpO § 5 Abs. 1; FGO § 63 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen VIII B 21/05)

BFH (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen VIII B 21/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung.

Die Klägerin ist eine 1985 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der zwei Brüder mit je 50 v.H. beteiligt sind. Diese Brüder waren im gleichen Beteiligungsverhältnis Gesellschafter der S GmbH. Bis 1990 hatte die Klägerin ca. 34 Immobilien-GbR's initiiert, sich an diesen mit je 50% beteiligt und für die restliche Beteiligung andere Kapitalanleger geworben.

Alle Gesellschaften wurden regelmäßig der Konzern-Betriebsprüfung unterzogen. Für den Zeitraum 1988 bis 1990 wurde bezüglich gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie für den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989 bis 1.1.1990 vom beklagten Finanzamt eine Außenprüfung am 30.9.1992 abgeschlossen. Für alle Jahre des Prüfungszeitraums ergingen geänderte Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Tätigkeit der Klägerin wurde als nichtgewerbliche Vermöge...

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