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FG München Urteil vom 30.09.2009 - 9 K 1693/07 (veröffentlicht am 10.06.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für nicht in der Übergangsbilanz erfasste Schuldposten beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Überschussrechnung zu Bestandsvergleich)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung zum Bestandsvergleich sind Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) grundsätzlich als Besteuerungsmerkmal zuzuordnen. Bei Beginn des ersten Wirtschaftsjahres mit Bestandsvergleich ist eine Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) aufzustellen, die das im Zeitpunkt des Übergangs vorhandene Betriebsvermögen ausweist.

2. Wurde der Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann.

3. Wurde in der Übergangsbilanz kein Passivposten für Umsatzsteuerverbindlichkeiten für Jahre vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gebildet, so kann die gewinnwirksame Einbuchung nicht im Jahr der Zahlung nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.

 

Normenkette

EStG 2002 § 4 Abs. 1, 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Hinzurechnung der im Streitjahr 2003 für Umsatzsteuer der Jahre vor 2001 geleisteten Zahlungen i.H.v. 4.496,42 EUR, die beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Passivposten in die Eröffnungsbilanz eingestellt wurden.

Die Klägerin war Gesellschafterin der T. GbR (GbR), die Tattoo- und Piercing-Studios betrieb. Aufgrund einer Vereinbarun...

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