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FG München Urteil vom 30.06.1999 - 9 K 4324/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991, 1993, 1994

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkommensteuer (ESt) in den Streitjahren für den Kläger (Kl) die Aufwendungen für ein zweites Arbeitszimmer (Atelier) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Der Kl ist seit September 1991 an der D. als hauptamtlicher Lehrer tätig. Sein Tätigkeitsfeld umfaßt sowohl Computerunterricht und umfangreiche Verwaltungstätigkeit (Systembetreuer) als auch Kunstunterricht (Zeichnen, Farb- und Formenlehre und Aktzeichnen).

Zwei Zimmer seiner 87,44 qm großen Wohnung in der H. in M. machte der Kl in den Streitjahren als häusliche Arbeitszimmer geltend. Ein Zimmer (21,1 qm) ist vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) als ausschließlich beruflich genutzt anerkannt worden. In diesem Raum hat der Kl Verwaltungs- und Computerunterlagen untergebracht. Er bereitet sich dort auch auf den Kunstunterricht vor.

Im zweiten Arbeitszimmer (20,01 qm) hat der Kl sein Atelier untergebracht. Hier hat er Bilder auf große Flächen gezeichnet. Dies ist nach Angabe des Kl als Unterrichtsvorbereitung für technisches Zeichnen und Freihandzeichnen nötig.

In den ESt-Bescheiden 1991, 1993 und 1994 vom 3. März 1993, 16. Mai 1994 und 7. Dezember 1995 ließ das FA die Aufwendungen für das Atelier nicht zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Wegen des vergleichsweise geringen Raumangebots zum Wohnen und Schlafen (Küche 9,3 qm und Schlafzimmer 16,5 qm) müsse davon ausgegangen werden, daß der Kl eines der beiden Arbeitszimmer auch privat nutze.

Die gegen die ESt-Bescheide eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidungen –EEen...

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