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FG München Urteil vom 29.11.2000 - 3 K 1693/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit. Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

Leitsatz (amtlich)

Zubereitungen in Form einer wässrigen Lösung, bestehend aus 84 % Wasser, ca. 16 % Zucker, 0,5 % Zitronensäure und Aromastoffen, sind nicht als Getränke in die Unterposition 2202 1000, sondern als Zwischenerzeugnis für die Lebensmittelindustrie in die Unterposition 2106 1090 der Lombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette

KN Unterposition 2106 1090; KN Unterposition 2202 1000

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen VII R 20/01)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte widerrufen hat, weil die Produkte, die von der Klägerin eingeführt werden, keine Getränke, sondern Lebensmittelzubereitungen seien.

Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Anträge vom 26. November 1997 bzw. 29. Juli 1998 die vier verbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA) Nrn. DE M/A 233–235/98/01– 01 vom 1. April 1998 und DE M/A 603/98/01-01 vom 7. September 1998 über Getränkezubereitungen, bestehend aus 84 % Wasser, ca. 16 % Zucker und 0,5 % Zitronensäure bzw. ca. 0,5 % Zitronensäure und Limettenaroma bzw. ca. 0,5 % Zitronensäure mit Tropical-Rhabarber-Aromen und reihte die Erzeugnisse als Getränke, Wasser mit Zusatz von Zucker und Aromastoffen in die Unterposition 2202 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein. Mit Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. September 1998 wurde die Beklagte angewiesen, diese verbindlichen Zolltarifauskünfte umgehend aufzuheben, weil derartige Erzeugnisse nicht die Beschaffenheitsmerkmale von Getränken aufwiesen, sondern vielmehr Zwische...

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