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FG München Urteil vom 29.09.2004 - 9 K 3169/03 (veröffentlicht am 10.12.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der krankheitsbedingten Heimunterbringung eines Angehörigen als Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Kosten der Lebensführung. Taschengeldzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Nachweis der krankheits- und nicht altersbedingten Heimunterbringung eines unterstützten Angehörigen ist nicht von formalen Kriterien wie der Feststellung einer Pflegestufe nach § 14 SGB XI oder der Vorlage eines Behindertenausweises mit den Merkzeichen Bl oder H entsprechend § 65 Abs. 2 EStDV abhängig (Entgegen dem BMF-Schreiben v. 2.12.2002 IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl I 2002, 270).

2. Aufwendungen für zwei- bis dreimal im Monat stattfindende Besuchsfahrten bei Zurücklegung einer Fahrstrecke von 140 km sind seitens des einzigen Kindes nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen und daher nicht abziehbar.

3. Nach § 33 EStG sind nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich eventueller Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege abziehbar, nicht dagegen die vom Steuerpflichtigen gegebenenfalls getragenen Kosten der Lebensführung des Angehörigen. Diese Kosten sind ebenso wie Taschengeldzahlungen an den Angehörigen nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1; SGB XI §§ 14-15

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 10. Mai 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 1998 auf 2.677,12 EUR herabgesetzt. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 6. August 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 1999 auf 8.262,48 EUR herabgesetzt. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 5. Juni ...

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