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FG München Urteil vom 29.07.2003 - 13 K 2120/99 (veröffentlicht am 10.09.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit für Erlass der Einspruchsentscheidung betr. Betriebsprüfungsanordnung gegenüber Kleinbetrieb. Anordnung einer Außenprüfung vom 28.12.1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Beauftragt das für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kleinstbetrieben nicht zuständige FA das danach zuständige FA, welches daraufhin eine Prüfungsanordnung erlässt, hat das beauftragte FA über den dagegen eingelegten Einspruch zu entscheiden.

 

Normenkette

AO 1977 § 195 S. 2, § 367 Abs. 3 S. 1; FGO § 63 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 26. April 1999 wird aufgehoben.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger betrieb eine freiberufliche Zahnarztpraxis, ab 1. April 1993 in Praxisgemeinschaft. Anfang 1994 gab der Kläger seine Berufstätigkeit auf. Die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrugen laut den ergangenen Einkommensteuerbescheiden in 1994 859 692 DM, in 1995 11 204 DM und in 1996 ./. 5.501 DM.

Das für Betriebsprüfungen für das Finanzamt zuständige Finanzamt erließ am 14. April 1998 gegenüber dem Kläger (und am 16. Juni 1998 gegenüber der Praxisgemeinschaft je) eine Betriebsprüfungsanordnung. Aufgrund Einspruchs gegen die Betriebsprüfungsanordnung vom 14. April 1998 bat das Finanzamt am 26. November 1998 und am 30. November 1998 das beklagte Finanzamt um einen Auftrag zur Durchführung der Betriebsprüfung, da der Steuerfall des Klägers als Kleinstbetrieb einzustufen sei und das Finanzamt ...

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