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FG München Urteil vom 29.01.2015 - 14 K 1553/12 (veröffentlicht am 25.05.2015)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sog. „Spartenbeiträge” eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veranstaltet ein gemeinnütziger Schützenverein, der von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge verlangt, Übungsschießen, bei denen der Verein auf vereinseigenen Schießständen allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung aller Schützen am Schießen teilzunehmen, so sind die vom Verein von seinen Mitgliedern bei Teilnahme an den Übungsschießen gesondert erhobenen „Spartenbeiträge”nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen deswegen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus.

2. Die Spartenbeiträge sind auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht steuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. „Spartenbeiträgen” eines Schützenvereins und die damit zusammenhängenden Folgen für den Vorsteuerabzug.

Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 7. September 1987 ist Ziel des Vereins, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 8. Januar 2003 für die Streitjahre 2001 und 2002 sowie vom 20. März...

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