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FG München Urteil vom 28.07.2004 - 4 K 1187/01 (veröffentlicht am 25.11.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr. zu § 3a Nr. 9a KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr gemäß § 3 Nr. 9a setzt wie in § 10 Abs. 1 KraftStG keine tatsächliche begünstigte Verwendung voraus, es sei denn, es liegt eine befreiungsschädliche Verwendung vor, wobei die Auslandsnutzung außer Betracht bleibt.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 9a, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen VII R 10/05)

BFH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen VII B 234/04)

 

Tenor

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 02.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2001 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt ein internationales Fuhrunternehmen, das im kombinierten Verkehr Schiene/Straße Containertransporte durchführt.

Mit Antrag vom 22.11.1999 beantragte die Klägerin für die am 17.11.1999 zugelassene Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG.

Mit KraftSt-Bescheid vom 02.12.1999 (Bl. 8 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) für dieses Fahrzeug ab dem 17.11.1999 KraftSt in Höhe von 3.500 DM jährlich fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Containern mit einem Inhalt von ca. 40 Kubikmetern in Italien ab d...

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