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FG München Urteil vom 28.02.2007 - 4 K 1191/04 (veröffentlicht am 10.05.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkung der Änderung eines Prozessvergleichs wegen eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei einer Erbengemeinschaft auf die Erbschaftsteuer der Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird abweichend von einem Prozessvergleich nachträglich ein Pflichtteilergänzungsanspruch erhöht und vom beschenkten Miterben erfüllt, so ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht bei ihm allein, sondern bei jedem Miterben entsprechend der Erbquote möglich.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 3; BGB §§ 779, 2047, 2055, 2325; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2004 und der Erbschaftsteuer-Änderungsbescheide vom 19.6.1997 und 25.4.1997 sowie des Erbschaftsteuerbescheids vom 21.7.1995 wird die Erbschaftsteuer auf 758.450 DM (= 387.788 EUR) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einer Änderung der Erbschaftsteuer die Festsetzungsverjährung entgegensteht, bzw. in welcher Höhe die nachträgliche Erhöhung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches sich bei dem Miterben, der der Beschenkte war und den Anspruch erfüllte, auswirkt.

I.

Der am 27.5.1991 in München verstorbene Erblasser wurde aufgrund der privatschriftlichen Testamente vom 27.12.1975 und 1.4.1991 von seinen Söhnen M, T und dem Kläger zu je 1/3-Anteil beerbt.

Der Kläger war auch Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Die Erbschaftsteuererklärung gab er, nach A...

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