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FG München Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2338/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldungsbescheid, Wertersatz nach Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten, Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Weiterveräußerung kann der Ersterwerber das anfechtbar Erlangte nicht mehr durch Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG zur Verfügung stellen.

2. Das FA kann von dem Ersterwerber als Inhaber einer Auflassungsvormerkung oder eines dinglichen Nießbrauchsrechts nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG den Vorrang der zu vollstreckenden Steuerforderungen verlangen. Im Übrigen schuldet der Ersterwerber unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AnfG Wertersatz.

3. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertersatzes i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbare Wert des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung.

4. Wertersatz in Form des Surrogats (Veräußerungsentgelt) hat der Anfechtungsgegner nicht zu leisten, wenn das FA dies nicht durch Duldungsbescheid verlangt. Ein entsprechender Antrag des FA im Klageverfahren genügt wegen des bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten Prüfungsumfangs gem. § 102 FGO nicht.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1, § 11 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 2; FGO § 102

 

Tenor

1. Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in Gestalt der geänderten Leistungsgebote vom 4. Juli 2018 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwende...

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