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FG München Urteil vom 27.09.2017 - 3 K 3438/14 (veröffentlicht am 25.11.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit der Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt. keine Anwendung der Differenzbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den Übertragungen von Kapitallebensversicherungen handelt es sich um steuerbare sonstige Leistungen. Bemessungsgrundlage ist das von den Erwerbern hierfür jeweils gezahlte Entgelt.

2. Bei den Übertragungen von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt im Wege der Vertragsübernahme oder der Abtretung handelt es sich nicht um nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen, sondern um steuerpflichtige sonstige Leistungen.

3. Der Begriff „Geschäft mit Forderungen” ist trotz seines weiten Wortlauts eng auszulegen und erfasst nur Ansprüche, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind; dagegen erfasst er keine Forderungen aus Versicherungsverträgen.

4. Umsätze aus Veräußerungen von Lebensversicherungsverträgen sind auch nicht als Versicherungsumsätze steuerbefreit, wenn der Veräußerer selbst nicht der Versicherte ist.

5. Der Handel mit „gebrauchten” Lebensversicherungsverträgen ist nicht vergleichbar mit der Lieferung von Gebrauchtgegenständen. Die Differenzbesteuerung kommt daher nicht zur Anwendung.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 S. 1, § 4 Nr. 10 Buchst. a, b, § 10 Abs. 1, § 25a; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. A, Abs. 1 Buchst. c, Abs. 1 Buchst. D, Art. 73, 311, 315

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen V R 57/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen am Zw...

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