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FG München Urteil vom 27.07.2009 - 14 K 595/08 (veröffentlicht am 25.09.2009)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird für die sog. „Auf-Dach-Montage” einer Photovoltaikanlage (Solarmodule werden ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert) das Dach einer nicht betrieblich genutzten Scheune grundlegend saniert, da die Haltbarkeit des alten Daches der Einspeisedauer von ca. 20 Jahren nicht standgehalten hätte, sind die Vorsteuern aus den Kosten der Dachsanierung nicht abzugsfähig. Die unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes richtet sich nach dessen bestimmungsgemäßer Verwendung, wozu die Nutzung des Daches nicht zählt, so dass die ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Scheune nicht dem Unternehmensvermögen „Betrieb der Photovoltaikanlage” zugeordnet werden kann.

2. Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten dagegen als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden.

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Die Kläger installierten im Jahr 2007 auf dem Scheunendach eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens eine Photovoltaikanlage mit 30 Kilowatt (Anschaffungskosten netto 128.191,28 EUR). Als vorbereitende Maßnahme für die Installation wurde das Scheunendach (Lattung, Unterschichtschalung, Ziegel) erneuert.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2007 wurden u. a.3.476,77 EUR abziehbare Vorsteuern geltend gemacht, die von der Zimmerei für „Zimmererund Dachdeckerarbeiten für Scheunendach zwecks Photovoltaikanlage” in der Rechnungvom 12. November 2007 ausgewiesen wurden.

Im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat November 2007 wurden diese Vorsteuerbeträge ebenso wie aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers nicht anerkannt.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2008 als unbegründet zurück, weildie Sanierung des Daches vor Installation der Photovoltaikanlage in keinem Bezug zum Unternehmen „Betreiben einer Photovoltaikanlage” stehe und folglich keine Leistung für das Unternehmen darstelle.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger die Anerkennung der Vorsteuern aus der Dachsanierungweiter und tragen im Wesentlichen vor, dass die grundlegende Dachsanierung deshalb erfolgt sei, weil aufgrund des Zustandes des Gebäudedaches nicht davon ausgegangen hättewerden können, dass die Haltbarkeit des Daches der Einspeisungsdauer von ca. 20 Jahrenstandhalten werde. Da die Sanierung somit notwendig gewesen sei, um die zukünftigen Umsätze aus der Photovoltaikanlage erzielen zu können bzw. diese zu sichern, stehe sie imunmittelbaren Zusammenhang mit den Umsätzen aus der Anlage. Somit seien die durch die Zimmerei bezogenen Leistungen ursächlich für den Erhalt zukünftiger Einnahmeerzielungund somit für das Unternehmen der Kläger ausgeführt worden.

Am 8. April 2008 reichten die Kläger die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 ein. Das Finanzamt änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung und erließ am 27. Oktober 2008 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung blieben unberücksichtigt.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 27. Oktober 2008 weitere Vorsteuern in Höhe von 3.476,77 EUR anzuerkennen und die Umsatzsteuer 2007 auf einen negativen Betrag von 29.781,17 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die begehrten Vorsteuern im Zusammenhang mit der Dachsanierung nicht anerkannt.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) die in Rechnung im Sinne des § 14 gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger als k...

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