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FG München Urteil vom 27.06.2007 - 1 K 621/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgröße bei doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine 60qm-Wohnung ist für eine Einzelperson als Zweitwohnung am Tätigkeitsort ausreichend. Aufwendungen für eine größere Wohnung sind nur entsprechend gekürzt im Rahmen einer doppelten Haushaltführung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen VIII R 48/07)

BFH (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen VIII R 48/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abziehen darf.

Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Rahmen der beigeladenen Rechtsanwaltssozietät werden für das Streitjahr 2001 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – einheitlich und gesondert festgestellt. Im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens erklärte die Beigeladene Sonderbetriebsausgaben des Klägers – Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung – in Höhe von 33.816 DM. Die geltend gemachten Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:

DM

Miete Stadtwohnung 10 Monate je 2.921 DM

29.210

Miete 2 Monate

je 3.621 DM

7.242

Reinigung-Haushaltshilfe 12 Monate je 400 DM

4.800

Familienheimfahrten Gewinnzurechnung

–11.076

abzugsfähig

3.640

33.816

Das FA erkannte die Familienheimfahrten an, von den Mietaufwendungen für die 120 qm große Wohnung in München und den Aufwendungen für die Haushaltshilfe berücksichtigte es jedoch nur die Hälfte. Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. Januar 2005 ohne Erfolg. Das FA begründete ...

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