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FG München Urteil vom 27.01.2004 - 2 K 640/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Über mehrere Jahre gezahlte, anlässlich der Kündigung vereinbarte Übergangsgelder keine für die Tarifbegünstigung der Entlassungsabfindung unschädliche Entschädigungszusatzleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine infolge einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Abfindungszahlung ist keine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn der Entlassene daneben noch über mehrere Jahre erhebliche Übergangsgelder erhält, die nicht auf einer schon vor der Kündigung bestehenden Rechtsgrundlage beruhen (z.B. Anspruch aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), sondern auf einem anlässlich der Kündigung abgeschlossenen Ruhegehaltsabkommen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 55/05)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 55/05)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 1994 zugeflossene Abfindung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war seit 26.02.1962 Mitarbeiter der AB Informationssysteme AG (künftig: AB). Mit Schreiben vom 03.02.1994 kündigte die AB dem Kläger betriebsbedingt zum 30.09.1994. Als Abfindung erhielt der Kläger einen Betrag von 68.000 DM netto. Der Arbeitgeber beließ einen Betrag von 36.000 DM gem. § 3 Ziff. 9 EStG steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil in Höhe von 32.000 DM wurde wie ein normaler sonstiger Bezug besteuert. AB übernahm auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung die Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 12.560 DM und 1.004,80 DM. Der Bruttobetrag betrug dementsprechend 81.564,80 DM.

Daneben sollte der Kläger laut Pensionsabrede Üb...

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