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FG München Urteil vom 26.11.1997 - 1 K 4037/96 (veröffentlicht am 25.01.1998)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugkosten eines Schwerbehinderten. Einkommensteuer 1994

Tenor

1. In Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 15.4.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.9.1996 wird die Einkommensteuer auf 8.347 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) erzielt als Journalistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund einer Kinderlähmung ist sie hilflos im Sinne von § 33 b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist Inhaberin eines Behindertenausweises mit dem Merkmal H. Sie kann weder gehen noch stehen und ist an den Rollstuhl gebunden. Sie bedarf ständiger Hilfe rund um die Uhr.

Für ihre privaten und beruflichen Fahrten benutzt sie einen behindertengerecht ausgebauten Mercedes-Transporter, dessen Anschaffungskosten sich im Jahre 1989 auf … DM beliefen. Es handelt sich um ein Spezialfahrzeug, in das die Klin mit ihrem Rollstuhl mit Hilfe einer Hebebühne gelangen kann.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klin – ebenso wie in den Vorjahren – die Aufwendungen für das Fahrzeug steuerlich geltend, und zwar zum Teil als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 5.040 km), zum Teil als außergewöhnliche Belastung (übrige Fahrten, 7.960 km). Die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug beliefen sich auf knapp 1,60 DM je Kilometer (Gesamtfahrtleistung im Streitjahr 13.000 km, Gesamtaufwand...

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