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FG München Urteil vom 26.09.2013 - 5 K 2141/12 (veröffentlicht am 25.10.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine reine „Schlafstätte” am Beschäftigungsort liegt nicht vor, wenn ein Alleinstehender dort in einer 69 qm großen Wohnung, am Wohnort aber nur in einer 50 qm großen Wohnung lebt, und wenn keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen, die auf den Lebensmittelpunkt am Wohnort hindeuten.

2. Da der Kläger betont hat, er habe am Wohnort einen eigenen Haushalt geführt, kann auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit der im gleichen Haus wohnenden Mutter des Klägers ausgegangen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der 1984 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeibeamter in München. Er wird für das Streitjahr erstmals beim Finanzamt … zur Einkommensteuer veranlagt.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend (48 Heimfahrten mit insgesamt 3.024 Euro sowie Aufwendungen für die Unterkunft am Dienstort in Höhe von 3.511 Euro). Sein Lebensmittelpunkt habe sich im Streitjahr in der Gemeinde … befunden. Dort lebten alle seine Freunde und seine Eltern, er sei dort auch aktives Mitglied in mehreren Vereinen. In …, …strasse 39, habe er sich bei einem Verwandten eine kleine Wohnung suchen müssen, sei aber nach jeder Schicht nach Hause gefahren.

Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12. Oktober 2010 nur Werbungskosten für 12 Fahrten von München nach W in Höhe von 756 Euro anerkannt (12 Fahrten × 210 km × 0,30 EUR). Weitere Fahrten ab dem 1. April 2009 könnten nicht berücksichtigt werden, da der Kläger ab diesem...

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