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FG München Urteil vom 26.07.2006 - 4 K 491/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur 220 m²-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grenze von 220 m² für die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern ist sachgemäß.

 

Normenkette

BewG §§ 20, 76 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen II B 71/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zurecht ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet hat.

Die Kläger errichteten in L., ein Einfamilienhaus, das im Jahr 2002 bezugsfertig wurde. Aus der eingereichten Einheitswerterklärung ging hervor, dass die anrechenbare Wohnfläche laut II. Berechnungsverordnung (BVO) insgesamt 238,27 m² betrug. Als Umgriff zum Wohnhaus wurden 1.000 m² angesetzt.

Wegen der Wohnfläche von rund 238 m² ging das Finanzamt von der Anwendbarkeit des Sachwertverfahrens aus. Der aus der Erklärung berechnete Kubikmeterpreis des Einfamilienhauses belief sich auf 159 DM. Der umbaute Raum betrug 1.671 m³. Die Doppelgarage wies einen umbauten Raum von 461 m³ aus und wurde mit einem Kubikmeterpreis von 50 DM angesetzt.

Mit Bescheid vom 29.9.2005 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das Einfamilienhaus auf den 1.1.2003 mit 219.200 DM (entspricht 112.075 EUR) fest.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 25.10.2005, Bl. 29 f Finanzamts-Akte) machten die Kläger geltend, dass gerade wegen der Erkrankung der Tochter eine behindertengerechte Gestaltung des Einfamilienhauses erforderlich gewesen sei und infolgedessen einzelne Räume größer geplant und gebaut worden seien.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2006 (Bl. 41 f Finanzamts-Akte) als unbegründet zu...

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