Entscheidungsstichwort (Thema)
Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG. Kaffeesteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wer Kaffee nach vorheriger Ausfuhr aus Deutschland unter Steuerbefreiung in Österreich nur zwischengelagert, von dort in Sammelsendungen nach Deutschland zurück verbringt und erst hier einzeln zur Post aufgibt und an die jeweiligen Empfänger versendet, betreibt keinen Binnenmarkt-Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG, weil der Kaffee von Deutschland aus an die Abnehmer geliefert wird. Die Kaffeesteuer entsteht nach § 11 KaffeeStG bereits mit dem Verbringen des Kaffees in Sammelsendungen nach Deutschland und nicht erst mit der Auslieferung der einzelnen Pakete an die Empfänger.
Normenkette
KaffeeStG §§ 11, 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Kaffeesteuer für Waren entstanden ist, die über Auslieferungslager in Österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert worden sind.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 an das HZA beantragte die Klägerin, „Bezieher” von Kaffee nach § 11 Abs. 5 KaffeeStG zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 1. September 1997 an den Beklagten (Hauptzollamt -HZA-) wurde erneut festgestellt, dass ein „Antrag auf Zulassung von Erleichterungen beim Bezug von Kaffee” gestellt werden solle. Ein entsprechender Antrag ging schließlich am 10. Februar 1998 beim HZA ein. Auf dem Antragsformular war als Antragsgrund der „Bezug von Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der EU zu gewerblichen Zwekken” aus dem Lager in angegeben. Die Klägerin hat seit 1. Juli 1997 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus dem zoll- und einfuhrums...