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FG München Urteil vom 25.09.2012 - 12 K 466/10 (veröffentlicht am 10.11.0201)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ermessen bei der Anwendung der Kindergeldkorrekturbestimmung des § 70 Abs. 3 EStG. Tätigkeit als Hostess in einem Freizeitpark in den USA keine Berufsausbildung im Hinblick auf den angestrebten Beruf des Journalisten

Leitsatz (redaktionell)

1. Obwohl die Änderungsvorschrift des § 70 Abs. 3 EStG ihrem Wortlaut nach als Kann-Vorschrift ausgelegt ist, räumt sie der Behörde kein Ermessen ein, ob sie eine als rechtswidrig erkannte Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben soll. Im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung bedeutet das Wort „kann” in dieser Vorschrift ein rechtliches Können und ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als „muss” zu verstehen.

2. Die nicht von einem Sprachunterricht begleitete einjährige Tätigkeit der volljährigen Tochter als Hostess in einem Vergnügungspark der Walt Disney World in Florida stellt keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Hinblick auf die spätere Ausbildung zur Journalistin dar.

Normenkette

EStG § 70 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 5

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum September 2009 bis April 2010 zusteht.

A legte im Jahr 2008 das Abitur ab. Von Juli 2008 bis Dezember 2008 arbeitete sie auf 400 EUR Basis bei einem Kiosk. Vom 9. Mai 2009 bis 30. April 2010 war sie als Hostess im Restaurantbereich beim Epcot Center (ein Vergnügungspark der Walt Disney World) in Florida beschäftigt. Dabei handelt es sich nach Auskunft der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit und dem in ...

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