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FG München Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 2675/09 (veröffentlicht am 25.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre unselbstständigen ausländischen Zweigstellen. Maßgeblichkeit deutschen Strafrechts für die Nichtigkeit nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO. Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG durch Steuerfahndung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gegenüber einem inländischen Kreditinstitut ergangene Aufforderung, für ihre unselbstständige Geschäftsstelle in der Republik Österreich die Anzeigepflicht gem. § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG hinsichtlich der inländischen Kunden zu erfüllen, ist trotz der durch die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses sowie der Beachtung der Strafdrohung nach österreichischem Recht eintretenden Interessenkollision rechtmäßig und verletzt weder das völkerrechtliche Territorialprinzip, das Verfassungsrecht, die EMRK noch die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (vgl. BMF v. 13.6.2000, IV C 7 – S 3844 – 7/00, DB 2000, 2350 und v. 21.3.2001, IV C 7 – S 3844 – 6/01, DB 2001, 1282).

2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen des Verlangens einer rechtswidrigen Tat gem. § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO liegt nur bei einem Verstoß gegen deutsches – nicht ausländisches – Strafrecht vor. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf Strafvorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU scheidet aus.

3. Auch wenn für den Empfang der die Erbschaftsteuer betreffenden Anzeigen die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer sachlich und örtlich zuständigen FA zuständig sind, kann die Steuerfahndungsstelle des FA zur Abgabe einer Anzeige nach § 33 ErbStG auffordern.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 33 Abs. 1, § 35; AO § 125 Abs. 2 Nrn. 3-4, §§ 16, 208 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 138; EG Art. 49; EMRK Art. 6; Richtlinie 2006/48/EG; KWG § 53 Abs. 1, § 53b Abs....

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      (1) 1Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen ...

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