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FG München Urteil vom 25.07.2006 - 6 K 438/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten im Streifendienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Dienststelle eines Polizeibeamten im Streifendienst ist dann als sein Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen, wenn er die Dienststelle, der er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen VI B 103/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen kann.

Der Kläger ist Polizeibeamter, der im Streitjahr in München als Streifenbeamter eingesetzt war.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 12. Februar 2004 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 1.494 EUR geltend (249 Tage mit 8 – 14 Stunden à 6,00 EUR). Die jeweilige Abwesenheit vom Wohnort belaufe sich

– während der Frühschichten

von 5:15 bis 13:30

– während der Spätschichten

von 10:50 bis 20:30

– während der Nachtschichten

von 18:30 bis 6:45 des Folgetages.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 23. März 2004 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diesen Verpflegungsmehraufwand nicht an. Bei Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.462 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 29.129 EUR setzte es die Einkommensteuer der Kläger für 2003 auf 3.282 EUR fest.

Der dagegen eingelegte Einspruch vom 30. März 2004 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorausset...

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