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FG München Urteil vom 24.10.2013 - 11 K 436/12 (veröffentlicht am 10.01.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit mehreren Tausend Anlegern sind auch vor der im Dezember 2011 beschlossenen und zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG nicht förderungsfähig, da der Erwerb von Miteigentumsanteilen im tausendstel Bereich aus dem der möglichst risikolosen Vermögensbildung von Arbeitnehmern dienenden Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern ist.

2. Bei einer Anlageform, die sowohl in Wohngebäude als auch in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien investiert, ist für eine Förderung nach dem 5. VermBG Voraussetzung, dass die Förderungsbedingungen für beide Anlageformen vorliegen.

 

Normenkette

5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen VI R 90/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Auskunft nach § 15 Abs.4 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) abgelehnt hat.

Die Klägerin, die Bruchteilsgemeinschaft Fonds (Fonds), ist ein Immobilienfonds und zugleich ein Fonds, der in Privat Equity Programme investiert. Das Fondsvermögen wird von 36 Immobilieneinheiten gebildet, wobei es sich ausschließlich um Wohngebäude handelt. Initiator des Fonds ist die G AG & Co. KG,. Die geplanten 5.700 Anleger beteiligen sich an dem Immobilienteil des Fonds in Form einer Bruchteilsgemeinschaft mit einem Kapitalanteil von 2.500 EUR zuzüglich 4 % Abwicklungsgebühr. Die Beteiligungssumme wird nicht in einem Betrag erbracht, s...

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