Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn feststeht, dass kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge des Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einkünften führen werden, sind nach dem BFH-Urteil VIII R 29/00 vom 30.1.2001 (BFH/NV 2002, 268) sämtliche Finanzierungsabwicklungsgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig.
2. Hauptgebühren, die nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für die Vorbereitung sämtlicher Verträge und für die Vermittlung der Finanzierung gezahlt werden, sind, sofern kein objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab ersichtlich ist, im Wege der Schätzung in Anschaffungskosten der Versicherung einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits aufzuteilen. Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Gebühren aus seiner Sicht gezahlt hat.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; AO 1977 § 162
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 2.2.2001 sind die Einkünfte der Kläger um den Betrag von 7 506 DM zu mindern. Im Übrigen wird die Steuerberechnung und die Umrechnung in Euro dem Beklagten übertragen.
2. Die bis zum 2.2.2001 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %. Die danach angefallenen Kosten tragen die Kläger zu 63 %, der Beklagte zu 37 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I...