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FG München Urteil vom 23.02.2010 - 13 K 1694/07 (veröffentlicht am 25.06.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG. Tatbegehung i. S. v. § 1 Abs 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. v. § 1 Abs. 1 StraBEG. § 370 Abs. 1 AO in Form der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils. Reichweite der Straf- und Bußgeldbefreiung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG bei Feststellung eines überhöhten Verlustabzugs/ -vorteils. Erklärung der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG im Fall der Tatbegehung durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Form der Feststellung eines überhöhten verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind nach Ergehen des auf § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG gestützten Aufhebungsbescheides bereits Änderungsbescheide ergangen, welche die bisher nicht berücksichtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften einbeziehen, entfällt dadurch nicht der mit dem Aufhebungsbescheid verbundene Nachteil. Die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid ist gegeben.

2. Erreicht der Steuerpflichtige durch unvollständige Angaben in den Einkommensteuererklärungen hinsichtlich der erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgeschäften, dass überhöhte Verlustvorträge gem. § 10d Abs. 3 EStG 1990 bzw. Abs. 4 EStG 1997 vor dem Stichtag des § 1 Abs. 7 StraBeG festgestellt werden, liegen mit der Bekanntgabe der Verlustfeststellungsbescheide vollendete Taten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG vor.

3. Überhöhte Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch einen gesonderten Feststellungsbescheid zugewiesen werden, stellen einen nicht gerechtfertigten Vorteil i. S. d. § 370 Abs. 1 2. Alt. AO dar.

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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