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FG München Urteil vom 23.01.2001 - 12 K 5096/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein behindertes Kind ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über ausreichend eigenes einsetzbares Vermögen verfügt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 i.V.m, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2002; Aktenzeichen VIII R 70/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld für ein über 27 Jahre altes, seelisch behindertes Kind deshalb zu versagen ist, weil das Kind über eigenes Vermögen verfügt.

Die Klägerin (Klin) erhielt für ihren Sohn.. C.…, Kindergeld. C. leidet seit längerer Zeit (Bestätigung des Neurologen Dr. … vom 17. Juli 1987) an einer endogenen Psychose mit psychopathologischen Auffälligkeiten. In seinem Schwerbehindertenausweis ist der Grad der Behinderung mit 60 angegeben; weitere Merkzeichen sind nicht eingetragen. Ab 31. Juli 1987 befand sich C. als Lernbehinderter in einem Berufsausbildungswerk zur Ausbildung als Metallfachwerker. Der Ausbildungsvertrag wurde aus gesundheitlichen Gründen zum 15. Mai 1990 aufgelöst. Eine andere Beschäftigung hat C., der nach Aktenlage bei seiner Mutter lebt, seither nicht aufgenommen. Anläßlich der Überprüfung der Kindergeld Voraussetzungen erklärte die Klin (Erklärung vom 21. September 1997), daß ihr Sohn C. Vermögen im Wert von wenigstens 30.000,– DM besitzt. Der Beklagte – setzte daraufhin mit Bescheid vom 24. September 1997 das Kindergeld für C. mit Wirkung ab 01. Januar 1997 auf 0,– DM fest und forderte für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 2.200,– DM zurück. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10. November 1997).

Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend gemacht: C. befinde sich seit 08. Januar 1998 aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustands in stationärer Beh...

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