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FG München Urteil vom 22.09.2020 - 12 K 1937/19 (veröffentlicht am 10.11.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen eines Verlustrücktrages auf das Verlustentstehungsjahr. Zusammentreffen eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte mit einem Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ist bei einem Verlustrücktrag in das Vorjahr nicht durch einen rechnerischen Zwischenschritt im Verlustentstehungsjahr zu neutralisieren, sodass im Verlustentstehungsjahr ein Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 4b S. 3, § 10d Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.05.2023; Aktenzeichen IX R 6/21)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2015 vom 8. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2019 wird die Einkommensteuer auf 26.603 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Erstattungsüberhangs.

I.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 aus diversen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem erzielte sie sonstige Einkünfte aus dem Bezug einer Rente.

In der Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte die Klägerin u.a. eine Kirchensteuererstattung i.H.v. 61.262 EUR.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2015 mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfu...

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