Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zwangsbetriebsaufgabe aufgrund Verpachtung eines Apothekerbetriebs. Annahme der Erklärung der Betriebsaufgabe aufgrund eines in der Steuererklärung getätigten Vermerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Ohne Aufgabeerklärung führt weder die die wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassende Verpachtung einer Apotheke, die Übertragung des Apothekenrechts auf den Pächter noch der Tod des verpachtenden Apothekers zur Zwangsbetriebsaufgabe.
2. Lassen die Angaben der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1998 erkennen (hier: Vermerk „Entnahme” auf der Anlage GSE zur Steuererklärung und erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), dass verpachtete Apotheken nicht mehr Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sein sollen und bestehen, obwohl die angekündigte Nachreichung der Ermittlung des Entnahmegewinns trotz Erinnerung nicht erfolgt, keine Anhaltspunkte, dass bei nicht eintretender Rückwirkung keine Entnahme stattfinden soll, liegt aus der Sicht des FA keine bloße Mitteilung, sondern eine rechtsgestaltende Betriebsaufgabeerklärung vor.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3; BGB §§ 133, 157, 121 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Der am … 1906 geborene Vater der Klägerin hatte die zunächst von ihm auf seinem bebauten Grundstück in A, A-Str. … geführte Apotheke mit Verträgen vom 01. November 1986 (geändert am 27. Januar 1987) und 2 Folgeverträgen – Pacht – und Mietvertrag – vom 30. Dezember 1991 ab 01. Januar 1987 verpachtet und das Apothekenrecht übertragen. Nach dem Tod des Vaters verkauften seine Erben, die Klägerin und ihre Mut...