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FG München Urteil vom 21.11.2011 - 8 K 628/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Remittance-Base-Besteuerung ist Vorzugsbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die britische Besteuerung nach dem Remittance-Base-Prinzip ist eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG.

Zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften bei der Änderung aufgrund neuer Tatsachen.

 

Normenkette

AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen I R 4/12)

BFH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen I R 4/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) unterliegt.

1. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte bis zum Jahr 2000 in München, Xstr. …. Nach eigenen Angaben verzog sie zum Ende 2000 nach Großbritannien und hatte in den Streitjahren 2001 und 2002 in London ihren Wohnsitz, wo sie auch berufstätig war. Sie erzielte in den Streitjahren erhebliche Einkünfte unter anderem aus der Vermietung von in Deutschland und anderswo gelegenen Gebäuden, aus Geldanlagen sowie aus der Verzinsung einer Erbausgleichsforderung.

2. Die Klägerin reichte am 16. Juli 2002 (Frühleerung) beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – die Einkommensteuer-(ESt-)erklärung für beschränkt Steuerpflichtige für 2001 ein. Darin erklärte sie, dass sie von 1991 bis 31. Dezember 2000 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und die unbeschränkte Steuerpflicht zum 31. Dezember 2000 geendet habe. Ihre Einkünfte aus der Vermietung zweier Grundstücke in München (Yweg … und Zstr. …) erklärte sie mit 132.679 DM. Das FA veranlagte zunächst unter Übernahme der erklärten Beträge und setzte die ESt auf 19.746,09 EUR fest (ESt-Bescheid vom 29. Juli 2002 unter dem Vo...

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