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FG München Urteil vom 21.11.2002 - 11 K 3610/99 (veröffentlicht am 10.09.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Kapitalerträgen durch Novation bei Anlagebetrug. Anforderungen an eine stille Gesellschaft. Kein Zufluß von Darlehenszinsen durch Novation, wenn der Zinsbetrag nicht bestimmt wird. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Fall eines Anlagebetrugs liegt kein Zufluss von steuerpflichtigen Kapitalerträgen durch Novation vor, wenn die Klägerin zwar auf das vom Anlagebetrüger gemachte Angebot zum Stehenlassen des als Darlehen zur Verfügung gestellten Anlagekapitals und der vermeintlich aufgelaufenen Rendite eingegangen ist, die Novation aber auch wegen des Interesses des Schuldner an der Vermeidung von Auszahlungen und an der Fortführung seines betrügerischen Handelns zustande kam, weder die Laufzeit noch die Höhe des Entgelts für das Darlehen festgelegt waren und die vermeintliche „Rendite” auch nicht in den Büchern des Schuldners gutgeschrieben wurde.

2. Eine von der Dauer der Mittelüberlassung abhängige und prozentual auf den überlassenen Betrag bezogene Vergütung, eine kurze Dauer der Mittelüberlassung sowie die die Gewährung von Sicherheiten sprechen gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 608

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen VIII B 261/09)

BFH (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen VIII R 63/03)

BFH (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen VIII R 63/03)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1999 wird der Bescheid vom 09. Juni 1997 abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Änderung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach der Rechtskraft dieses Urtei...

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